Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
Der Fanclub ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
Treue und Zusammenhalt stehen immer an 1. Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte unbedingt auch Privat gelten.
Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Fanclub nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischen, homophoben, oder diskriminierenden Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss, und wird von den Fanclub-Mitgliedern kritisch hinterfragt, und aufgearbeitet.
Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, dass dem Fanclub kein Schaden entsteht.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Allgemeines
Das Bedrucken von T-Shirts, Jacken, Trikots etc., wird ausschließlich von der vom Fanclub benannten Firma durchgeführt. Eine Preisliste liegt jedem Mitglied vor.
Eintrittskarten zu BVB-Spielen werden nur an Fanclub-Mitglieder ausgegeben. Eine Weitergabe an Personen außerhalb des Fanclubs ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss.
Sollte die Anzahl, der vom BVB zur Verfügung gestellten Eintrittskarten, nicht der Nachfrage der Mitglieder entsprechen, bzw. unterschreiten, wird eine Auslosung durchgeführt. Dabei werden die Belange von Mitgliedern ohne Dauerkarte berücksichtigt. Die Auslosung wird immer von zwei Fanclub-Mitgliedern durchgeführt, zwingend begleitet von einem Vorstandsmitglied. Nach Bekanntgabe der Gewinner, sind von diesen die Kosten für die Karte unverzüglich auf des Fanclub Konto zu entrichten.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordrucks „Beitrittserklärung“ zu richten.
Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Anwärter auf die Mitgliedschaft stellen sich bei der dann nächsten Mitgliederversammlung vor. Die Mitglieder stimmen dann über eine Aufnahme ab, daran schließt sich dann eine 6 -monatige Probezeit an.
Während der Probezeit ist der Anwärter nicht zum Erhalt von Eintrittskarten berechtigt.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, oder Auflösung des Fanclubs.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, oder Missachtungen von Anordnungen der Organe des Fanclubs.
Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs, oder groben unsportlichen Verhaltens.
Wegen unehrenhafter Handlungen, auch außerhalb des Fanclubs.
Der Fanclub-Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt ist die Person nicht mehr berechtigt in der Öffentlichkeit mit dem Namen des Fanclubs aufzutreten.
§8
Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahre festgelegt.
Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.
Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen
Es ist den Fanclub-Mitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.
§9
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die mindestens 6 Monate im Fanclub Mitglied sind.
Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben den jeweiligen Abstimmungen jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstands besitzt jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme. Es besteht kein Veto-Recht des 1. Vorsitzenden.
Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.
§10
Wählbarkeit
Als Vorstandsmitglied sind alle Mitglieder aber dem vollendeten 21. Lebensjahr an wählbar.
Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die stimmberechtigt (siehe § 8, 1-5 ) sind, und mindestens seit 6 Monaten Mitglied im Fanclub sind.
§11
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, oder gegen Anordnungen der Fanclub-Organe verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Schriftliche Ermahnung
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen des Fanclubs
Ausschluss aus dem Fanclub
Maßregelungen sind mit Begründung, und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§12
Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss, sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – ab Zugang des Bescheids gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.
§13
Fanclub-Organe
Organe des Fanclubs sind:
Die vierteljährliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederjahreshauptversammlung
Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§14
Mitgliederversammlungen
Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen finden vierteljährlich statt. Den Ort und Zeitpunkt legt der geschäftsführende Vorstand fest
Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptveranstaltung findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Woche, mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der geschäftsführende Vorstand, oder der Gesamtvorstand beschließt
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-5, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch
den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
Zwischen dem Tag der Einladung, und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen, und haben bei der Stimmauszählung keine Gültigkeit, sie haben auf Antragsannahme, oder – ablehnung keine Auswirkung.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Bei Versammlungen hat Vorsitzende die Diskussionsleitung.
Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.
§15
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
Die Mitglieder des Vorstandes
Kassenprüfer
Der Mitarbeiterkreis trifft sich mindestens viermal jährlich. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fanclub informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Fanclubs beratend mitzuwirken.
§16
Vorstand
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Vorstand Kassierer und Kommunikation
dem Schriftführer
dem Pressewart
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben verantwortlich, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnelle Erledigung bedürfen.
§17
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, und dürfen keine Verwandten des 1. und 2. Grades zu den Vorsitzenden sein.
Alle gewählten Personen bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung in Bezug auf die Anzahl.
§18
Kassenprüfer
Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederjahreshauptversammlung bestimmen Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederjahreshauptversammlung einen Prüfbericht, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§19
Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Mitgliederjahreshauptversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
Der Schriftführer ist für die Protokollierung verantwortlich.
§20
Auflösung des Fanclubs
Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
Der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seine Mitglieder beschlossen hat,
Oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.